Bundes-Gleichbehandlungsgesetz für den Bundesdienst
existiert seit 1993 und wurde 2000 und 2002 geändert
Es legt fest, dass niemand unmittelbar oder mittelbar aufgrund
- des Geschlechts
- der ethnischen Zugehörigkeit
- der Religion oder Weltanschauung
- des Alters
- der sexuellen Orientierung
im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis diskriminiert werden darf.
Insbesondere NICHT in den folgenden Bereichen:
- bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
- bei der Festsetzung der Bezahlung
- bei der Gewährung von freiwilligen Sozialleistungen
- bei Maßnahmen der resortinternen Aus- und / oder Weiterbildung
- beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und Zuweisung höher entlohnter Funktionen
- bei sonstigen Arbeitsbedingungen
- bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
Weiters gibt es ein sogenanntes "Benachteiligungsverbot".
erstellt am: 5.11.2007 | geändert am: 5.11.2007
existiert seit 1993 und wurde 2000 und 2002 geändert
Es legt fest, dass niemand unmittelbar oder mittelbar aufgrund
- des Geschlechts
- der ethnischen Zugehörigkeit
- der Religion oder Weltanschauung
- des Alters
- der sexuellen Orientierung
im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis diskriminiert werden darf.
Insbesondere NICHT in den folgenden Bereichen:
- bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
- bei der Festsetzung der Bezahlung
- bei der Gewährung von freiwilligen Sozialleistungen
- bei Maßnahmen der resortinternen Aus- und / oder Weiterbildung
- beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und Zuweisung höher entlohnter Funktionen
- bei sonstigen Arbeitsbedingungen
- bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
Weiters gibt es ein sogenanntes "Benachteiligungsverbot".
erstellt am: 5.11.2007 | geändert am: 5.11.2007

