Chancengleichheit in Österreich
Bundes-Gleichbehandlungsgesetz für den Bundesdienst
existiert seit 1993 und wurde 2000 und 2002 geändert

Es legt fest, dass niemand unmittelbar oder mittelbar aufgrund 
 - des Geschlechts
 - der ethnischen Zugehörigkeit
 - der Religion oder Weltanschauung
 - des Alters
 - der sexuellen Orientierung

im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis diskriminiert werden darf.

Insbesondere NICHT in den folgenden Bereichen:
 - bei der Begründung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses
 - bei der Festsetzung der Bezahlung
 - bei der Gewährung von freiwilligen Sozialleistungen
 - bei Maßnahmen der resortinternen Aus- und / oder Weiterbildung
 - beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und Zuweisung höher entlohnter Funktionen
 - bei sonstigen Arbeitsbedingungen
 - bei der Beendigung des Dienst- oder Ausbildungsverhältnisses

Weiters gibt es ein sogenanntes "Benachteiligungsverbot".




erstellt am: 5.11.2007 | geändert am: 5.11.2007

 
Chancengleichheit in Österreich - Eine Eigeninitiative - 5020 Salzburg, Österreich
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