Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867
Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder - StGG
Art. 1: [Anm.: Nicht Bestandteil des Bundesrechts; vgl. Art. 6 iVm Art. 149 Abs. 1 B-VG)]
Art. 2: Gleichheit vor dem Gesetz
Art. 3: Gleiche Zugänglichkeit zu den öffentlichen Ämtern für alle Staatsbürger
Art. 4: Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes. Freiheit der Auswanderung nur durch Wehrpflicht beschränkt.
Art. 5: Unverletzlichkeit des Eigentums
Art. 6: Aufenthaltsfreiheit
Art. 7: Aufhebung jedes Untertänigkeits- und Hörigkeitsverbandes und des geteilten Eigentums - Freiheit der Person
Art. 8: [entfällt]
Art. 9: Hausrecht (das Gesetz vom 27. Oktober 1862 zum Schutze des Hausrechts wurde zu einem Bestandteil dieses Staatsgrundgesetzes erklärt)
Art. 10: Briefgeheimnis
Art. 10a: Fernmeldegeheimnis
Art. 11: Petitionsrecht
Art. 12: Vereins- und Versammlungsfreiheit
Art. 13: Meinungs- und Pressefreiheit
Art. 14: Glaubens- und Gewissensfreiheit
Art. 15: Öffentliche Religionsausübung für die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
Art. 16: [außer Kraft]
Art. 17: Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre
Art. 17a: Freiheit der Kunst und ihrer Lehre
Art. 18: Freiheit der Berufswahl
Art. 19: Gleichberechtigung der Nationalitäten
Art. 20: [aufgehoben]
[Quellen: Internet4Jurists und Wikipedia]
erstellt am: 5.11.2007 | geändert am: 5.11.2007
Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867, über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder - StGG
Art. 1: [Anm.: Nicht Bestandteil des Bundesrechts; vgl. Art. 6 iVm Art. 149 Abs. 1 B-VG)]
Art. 2: Gleichheit vor dem Gesetz
Art. 3: Gleiche Zugänglichkeit zu den öffentlichen Ämtern für alle Staatsbürger
Art. 4: Freizügigkeit der Person und des Vermögens innerhalb des Staatsgebietes. Freiheit der Auswanderung nur durch Wehrpflicht beschränkt.
Art. 5: Unverletzlichkeit des Eigentums
Art. 6: Aufenthaltsfreiheit
Art. 7: Aufhebung jedes Untertänigkeits- und Hörigkeitsverbandes und des geteilten Eigentums - Freiheit der Person
Art. 8: [entfällt]
Art. 9: Hausrecht (das Gesetz vom 27. Oktober 1862 zum Schutze des Hausrechts wurde zu einem Bestandteil dieses Staatsgrundgesetzes erklärt)
Art. 10: Briefgeheimnis
Art. 10a: Fernmeldegeheimnis
Art. 11: Petitionsrecht
Art. 12: Vereins- und Versammlungsfreiheit
Art. 13: Meinungs- und Pressefreiheit
Art. 14: Glaubens- und Gewissensfreiheit
Art. 15: Öffentliche Religionsausübung für die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften
Art. 16: [außer Kraft]
Art. 17: Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre
Art. 17a: Freiheit der Kunst und ihrer Lehre
Art. 18: Freiheit der Berufswahl
Art. 19: Gleichberechtigung der Nationalitäten
Art. 20: [aufgehoben]
[Quellen: Internet4Jurists und Wikipedia]
erstellt am: 5.11.2007 | geändert am: 5.11.2007

