Österreichische Bundesverfassung: Erstes Hauptstück
Artikel 7
(1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.
(2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.
(3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen.
(4) Den öffentlichen Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.
[Quelle: Verfassungen.de]
erstellt am: 5.11.2007 | geändert am: 5.11.2007
Artikel 7
(1) Alle Staatsbürger sind vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden. Die Republik (Bund, Länder und Gemeinden) bekennt sich dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Menschen in allen Bereichen des täglichen Lebens zu gewährleisten.
(2) Bund, Länder und Gemeinden bekennen sich zur tatsächlichen Gleichstellung von Mann und Frau. Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten sind zulässig.
(3) Amtsbezeichnungen können in der Form verwendet werden, die das Geschlecht des Amtsinhabers oder der Amtsinhaberin zum Ausdruck bringt. Gleiches gilt für Titel, akademische Grade und Berufsbezeichnungen.
(4) Den öffentlichen Bediensteten, einschließlich der Angehörigen des Bundesheeres, ist die ungeschmälerte Ausübung ihrer politischen Rechte gewährleistet.
[Quelle: Verfassungen.de]
erstellt am: 5.11.2007 | geändert am: 5.11.2007
Kommentar zum Artikel 7
Mhm. Was soll ich sagen: es fängt damit an, dass hier zwar die Diskriminierung von Behinderten explizit herausgestrichen wird - die Religion aber z.B. noch nicht mal mehr als Wort existiert, sondern nur noch als "Bekenntnis" (was wiederum Auslegungssache ist - 'ich kann mich doch zu mehr bekennen, als nur zu Religion, oder?') - und gleich danach bekennt sich ja auch die Republik dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Menschen zu gewährleisten. Oder implizert das jetzt die explizite Gleichbehandlung nicht behinderter Menschen?
Jaul.
erstellt am: 5.11.2007 | geändert am: 5.11.2007
Mhm. Was soll ich sagen: es fängt damit an, dass hier zwar die Diskriminierung von Behinderten explizit herausgestrichen wird - die Religion aber z.B. noch nicht mal mehr als Wort existiert, sondern nur noch als "Bekenntnis" (was wiederum Auslegungssache ist - 'ich kann mich doch zu mehr bekennen, als nur zu Religion, oder?') - und gleich danach bekennt sich ja auch die Republik dazu, die Gleichbehandlung von behinderten und nicht behinderten Menschen zu gewährleisten. Oder implizert das jetzt die explizite Gleichbehandlung nicht behinderter Menschen?
Jaul.
erstellt am: 5.11.2007 | geändert am: 5.11.2007

